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Der UCC 2-328 Satz Nr. 9 (von 9)

Der UCC § 2-328 (Verkauf durch Auktion) hat nur neun Sätze, aber sie alle werden weitgehend missverstanden.

Hier werfen wir einen Blick auf Satz 9 und werfen ein Licht auf die Bedeutung.

Hier ist dieser neunte Satz:

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Gebote bei einem Zwangsverkauf.

Dieser letzte Satz des UCC 2-328 ist wahrscheinlich der einfachste aller dieser Sätze.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorherige Satz (hier beschrieben: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2017/11/06/the-ucc-2-328-sentence-8-of-9/) nicht gilt, wenn er vorhanden ist ein "Zwangsverkauf".

Was ist ein Zwangsverkauf? Pro Black's Law Dictionary (ISBN 0-314-15199-0, 2.

Nachdruck - 2007, 8.

Auflage, Bryan A.

Garner, Chefredakteur) Ein solcher Verkauf ist das Gegenteil von a freiwilliger Verkauf wo der Verkauf ist frei gemacht mit Zustimmung des Verkäufers.

Häufige Beispiele für Zwangsverkäufe sind Zwangsvollstreckungen, Rücknahmen und andere gerichtliche Auktionen.

In diesen Situationen stimmt der Verkäufer der Auktion nicht frei zu und seine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Daher negiert dieser letzte Satz des UCC 2-328 den vorherigen Satz, indem der Verkäufer bieten kann ohne jeder Käufer (Bieter) Rückgriff und ohne jede Offenlegung - unabhängig von der Art der Auktion - bei einem Zwangsverkauf.

Wir haben hier im Jahr 2010 mehr Details über Zwangsverkäufe geschrieben: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2010/02/20/what-is-a-forced-sale-in-regard-to-auction-law/.

Außerdem haben wir hier darüber geschrieben, wer (und wer nicht der Verkäufer) ist: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2017/02/16/at-an-auction-whos-not-the-seller/

Die Auswirkungen dieses letzten Satzes konnten nicht deutlicher nachgewiesen werden als bei Repo-Auktionen (Vehicle Repossession), Auktionen für Lagerpfandrechte und Zwangsversteigerungen in den Vereinigten Staaten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Sie sind für die Öffentlichkeit zugänglich, weil der Eigentümer des Fahrzeugs (Eigenkapital) - und damit grundsätzlich jeder - hat ein Gebotsrecht.

Daxdi, Auktionator, CAI, AARE ist seit über 30 Jahren Auktionator und zertifizierter Gutachter.

Die Auktionen seines Unternehmens befinden sich unter: Daxdi, Auktionator, RES Auction Services und Goodwill Columbus Car Auction.

Er ist Distinguished Faculty am Hondros College of Business, Executive Director der Ohio Auction School, Dozent an der Designation Academy der National Auctioneers Association und Fakultät am Certified Auctioneers Institute der Indiana University.

Der UCC § 2-328 (Verkauf durch Auktion) hat nur neun Sätze, aber sie alle werden weitgehend missverstanden.

Hier werfen wir einen Blick auf Satz 9 und werfen ein Licht auf die Bedeutung.

Hier ist dieser neunte Satz:

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Gebote bei einem Zwangsverkauf.

Dieser letzte Satz des UCC 2-328 ist wahrscheinlich der einfachste aller dieser Sätze.

Es wird darauf hingewiesen, dass der vorherige Satz (hier beschrieben: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2017/11/06/the-ucc-2-328-sentence-8-of-9/) nicht gilt, wenn er vorhanden ist ein "Zwangsverkauf".

Was ist ein Zwangsverkauf? Pro Black's Law Dictionary (ISBN 0-314-15199-0, 2.

Nachdruck - 2007, 8.

Auflage, Bryan A.

Garner, Chefredakteur) Ein solcher Verkauf ist das Gegenteil von a freiwilliger Verkauf wo der Verkauf ist frei gemacht mit Zustimmung des Verkäufers.

Häufige Beispiele für Zwangsverkäufe sind Zwangsvollstreckungen, Rücknahmen und andere gerichtliche Auktionen.

In diesen Situationen stimmt der Verkäufer der Auktion nicht frei zu und seine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Daher negiert dieser letzte Satz des UCC 2-328 den vorherigen Satz, indem der Verkäufer bieten kann ohne jeder Käufer (Bieter) Rückgriff und ohne jede Offenlegung - unabhängig von der Art der Auktion - bei einem Zwangsverkauf.

Wir haben hier im Jahr 2010 mehr Details über Zwangsverkäufe geschrieben: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2010/02/20/what-is-a-forced-sale-in-regard-to-auction-law/.

Außerdem haben wir hier darüber geschrieben, wer (und wer nicht der Verkäufer) ist: https://mikebrandlyauctioneer.wordpress.com/2017/02/16/at-an-auction-whos-not-the-seller/

Die Auswirkungen dieses letzten Satzes konnten nicht deutlicher nachgewiesen werden als bei Repo-Auktionen (Vehicle Repossession), Auktionen für Lagerpfandrechte und Zwangsversteigerungen in den Vereinigten Staaten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Sie sind für die Öffentlichkeit zugänglich, weil der Eigentümer des Fahrzeugs (Eigenkapital) - und damit grundsätzlich jeder - hat ein Gebotsrecht.

Daxdi, Auktionator, CAI, AARE ist seit über 30 Jahren Auktionator und zertifizierter Gutachter.

Die Auktionen seines Unternehmens befinden sich unter: Daxdi, Auktionator, RES Auction Services und Goodwill Columbus Car Auction.

Er ist Distinguished Faculty am Hondros College of Business, Executive Director der Ohio Auction School, Dozent an der Designation Academy der National Auctioneers Association und Fakultät am Certified Auctioneers Institute der Indiana University.

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