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Wann wird der Titel bei einer Auktion übertragen?

Immobilien und persönliches Eigentum werden ständig versteigert.

Unser heutiges Thema lautet: „Wann wird das Eigentum übertragen?“

Sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist, gilt hier für persönliches Eigentum der UCC § 2-401.

Bei Immobilien geht das Eigentum über, wenn der Zuschussempfänger (Käufer) geliefert wird und eine gültige Urkunde akzeptiert.

Andernfalls wird der Titel des persönlichen Eigentums wie folgt übertragen:

§ 2-401 (2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht das Eigentum zu dem Zeitpunkt und an dem Ort auf den Käufer über, an dem der Verkäufer seine Leistung in Bezug auf die physische Lieferung der Ware trotz Vorbehalt eines Sicherheitsinteresses und trotz eines Dokuments abschließt Der Titel ist zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort zu liefern.

und insbesondere und trotz Vorbehalt eines Sicherheitsinteresses durch den Frachtbrief

    (a) Wenn der Vertrag vom Verkäufer verlangt oder autorisiert, die Waren an den Käufer zu senden, ihn jedoch nicht zur Lieferung am Bestimmungsort verpflichtet, geht das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort des Versands auf den Käufer über; aber
    (b) Wenn der Vertrag die Lieferung am Bestimmungsort erfordert, geht das Eigentum dort auf das Angebot über.

§ 2-401 (3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wo die Lieferung ohne Umzug der Ware erfolgen soll,

    (a) Wenn der Verkäufer ein Dokument des Eigentums liefern soll, geht das Eigentum zu dem Zeitpunkt und an dem Ort über, an dem er solche Dokumente liefert.

    oder
    (b) Wenn die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits identifiziert sind und keine Dokumente zu liefern sind, geht das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort des Vertragsabschlusses über.

Zusammenfassend lautet UCC § 2-401, dass das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung übertragen wird.

Wenn die Lieferung ohne Umzug der Ware erfolgen soll, gilt UCC § 2-401 (3), und das Eigentum geht zum Zeitpunkt der Lieferung des Eigentumsdokuments (für Sachen mit Eigentumsdokumenten) und für Sachen über Wenn keine Eigentumsdokumente vorliegen, wird der Titel zum Zeitpunkt und am Ort des Vertragsabschlusses übertragen.

Darüber hinaus fragen sich viele Auktionatoren, ob Titelübertragungen bei, "Verkauft!" (oder Lieferung), aber die Zahlung kommt nie an.

Was kann getan werden? UCC § 2-703 scheint diese Frage zu beantworten:

§ 2-703.

Verkäufer Heilmittel im Allgemeinen.
Wenn der Käufer die Annahme von Waren zu Unrecht ablehnt oder widerruft oder eine bei oder vor der Lieferung fällige Zahlung nicht leistet oder in Bezug auf einen Teil oder das Ganze zurückweist, dann in Bezug auf direkt betroffene Waren und, wenn die Verletzung den gesamten Vertrag betrifft (Abschnitt 2-612), dann auch in Bezug auf den gesamten nicht gelieferten Saldo, kann der geschädigte Verkäufer

    (a) die Lieferung solcher Waren zurückhalten;
    (b) die Lieferung durch einen Gerichtsvollzieher wie nachstehend angegeben einstellen (Abschnitt 2-705);
    (c) gemäß dem nächsten Abschnitt über Waren verfahren, die noch nicht im Vertrag aufgeführt sind;
    (d) Weiterverkauf und Wiedergutmachung von Schäden wie nachstehend angegeben (Abschnitt 2-706);
    (e) Schadensersatz wegen Nichtannahme (Abschnitt 2-708) oder im richtigen Fall des Preises (Abschnitt 2-709) zu verlangen;

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass UCC § 2-703 zu den Rechtsbehelfen, die dem Verkäufer zur Verfügung stehen, Schadensersatzklage, Weiterverkauf und Wiedergutmachung von Schäden und / oder Kündigung des Vertrags gehören.

Daxdi, Auktionator, CAI, AARE ist seit über 30 Jahren Auktionator und zertifizierter Gutachter.

Die Auktionen seines Unternehmens befinden sich unter: Daxdi, Auktionator, RES Auction Services und Goodwill Columbus Car Auction.

Er ist Distinguished Faculty am Hondros College of Business, Executive Director der Ohio Auction School und Fakultät am Certified Auctioneers Institute der Indiana University.

Immobilien und persönliches Eigentum werden ständig versteigert.

Unser heutiges Thema lautet: „Wann wird das Eigentum übertragen?“

Sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist, gilt hier für persönliches Eigentum der UCC § 2-401.

Bei Immobilien geht das Eigentum über, wenn der Zuschussempfänger (Käufer) geliefert wird und eine gültige Urkunde akzeptiert.

Andernfalls wird der Titel des persönlichen Eigentums wie folgt übertragen:

§ 2-401 (2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht das Eigentum zu dem Zeitpunkt und an dem Ort auf den Käufer über, an dem der Verkäufer seine Leistung in Bezug auf die physische Lieferung der Ware trotz Vorbehalt eines Sicherheitsinteresses und trotz eines Dokuments abschließt Der Titel ist zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort zu liefern.

und insbesondere und trotz Vorbehalt eines Sicherheitsinteresses durch den Frachtbrief

    (a) Wenn der Vertrag vom Verkäufer verlangt oder autorisiert, die Waren an den Käufer zu senden, ihn jedoch nicht zur Lieferung am Bestimmungsort verpflichtet, geht das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort des Versands auf den Käufer über; aber
    (b) Wenn der Vertrag die Lieferung am Bestimmungsort erfordert, geht das Eigentum dort auf das Angebot über.

§ 2-401 (3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wo die Lieferung ohne Umzug der Ware erfolgen soll,

    (a) Wenn der Verkäufer ein Dokument des Eigentums liefern soll, geht das Eigentum zu dem Zeitpunkt und an dem Ort über, an dem er solche Dokumente liefert.

    oder
    (b) Wenn die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits identifiziert sind und keine Dokumente zu liefern sind, geht das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort des Vertragsabschlusses über.

Zusammenfassend lautet UCC § 2-401, dass das Eigentum zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung übertragen wird.

Wenn die Lieferung ohne Umzug der Ware erfolgen soll, gilt UCC § 2-401 (3), und das Eigentum geht zum Zeitpunkt der Lieferung des Eigentumsdokuments (für Sachen mit Eigentumsdokumenten) und für Sachen über Wenn keine Eigentumsdokumente vorliegen, wird der Titel zum Zeitpunkt und am Ort des Vertragsabschlusses übertragen.

Darüber hinaus fragen sich viele Auktionatoren, ob Titelübertragungen bei, "Verkauft!" (oder Lieferung), aber die Zahlung kommt nie an.

Was kann getan werden? UCC § 2-703 scheint diese Frage zu beantworten:

§ 2-703.

Verkäufer Heilmittel im Allgemeinen.
Wenn der Käufer die Annahme von Waren zu Unrecht ablehnt oder widerruft oder eine bei oder vor der Lieferung fällige Zahlung nicht leistet oder in Bezug auf einen Teil oder das Ganze zurückweist, dann in Bezug auf direkt betroffene Waren und, wenn die Verletzung den gesamten Vertrag betrifft (Abschnitt 2-612), dann auch in Bezug auf den gesamten nicht gelieferten Saldo, kann der geschädigte Verkäufer

    (a) die Lieferung solcher Waren zurückhalten;
    (b) die Lieferung durch einen Gerichtsvollzieher wie nachstehend angegeben einstellen (Abschnitt 2-705);
    (c) gemäß dem nächsten Abschnitt über Waren verfahren, die noch nicht im Vertrag aufgeführt sind;
    (d) Weiterverkauf und Wiedergutmachung von Schäden wie nachstehend angegeben (Abschnitt 2-706);
    (e) Schadensersatz wegen Nichtannahme (Abschnitt 2-708) oder im richtigen Fall des Preises (Abschnitt 2-709) zu verlangen;

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass UCC § 2-703 zu den Rechtsbehelfen, die dem Verkäufer zur Verfügung stehen, Schadensersatzklage, Weiterverkauf und Wiedergutmachung von Schäden und / oder Kündigung des Vertrags gehören.

Daxdi, Auktionator, CAI, AARE ist seit über 30 Jahren Auktionator und zertifizierter Gutachter.

Die Auktionen seines Unternehmens befinden sich unter: Daxdi, Auktionator, RES Auction Services und Goodwill Columbus Car Auction.

Er ist Distinguished Faculty am Hondros College of Business, Executive Director der Ohio Auction School und Fakultät am Certified Auctioneers Institute der Indiana University.

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